Die Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein zentrales Element des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Doch nicht immer ist klar, wann Arbeitgeber zur Vorsorge verpflichtet sind, wann sie diese anbieten müssen oder wann sie lediglich auf Wunsch durchzuführen ist. Dieser Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick über die drei Vorsorgearten gemäß ArbMedVV § 4 und deren Anwendung.
Pflichtvorsorge – gesetzlich vorgeschrieben
Pflichtvorsorge muss vom Arbeitgeber veranlasst werden, wenn Tätigkeiten mit bestimmten Gefährdungen vorliegen (z. B. krebserzeugende Stoffe, Lärm über Auslösewerten, Arbeiten im Freien mit UV-Exposition >1 Std./Tag). Sie darf nur nach durchgeführter Vorsorge aufgenommen oder fortgesetzt werden.
Beispiele:
- AMR 13.3: Arbeiten im Freien → Pflichtvorsorge UV
- DGUV Teil A: Tätigkeit mit Chrom(VI) → Pflichtvorsorge nach BioStoffV
Angebotsvorsorge – muss aktiv angeboten werden
Hier entscheidet der/die Beschäftigte, ob er/sie das Angebot wahrnimmt. Das Angebot muss dokumentiert und regelmäßig erneuert werden.
Beispiele:
- Bildschirmarbeit > 1 Stunde/Tag (z. B. AMR 14.1)
- Regelmäßiges Tragen von Atemschutzmasken FFP2 (nicht dauerhaft)
Wunschvorsorge – auf Verlangen der Mitarbeitenden
Mitarbeitende haben Anspruch auf Vorsorge, sofern keine konkreten Gefährdungen dem entgegenstehen. Arbeitgeber dürfen dies nicht ohne Weiteres ablehnen.
Rechtlicher Rahmen:
- ArbMedVV § 4 Abs. 1-3
- AMR 2.1: Fristen & Anlässe
Fazit:
Eine korrekte Zuordnung der Vorsorgeform ist Pflicht für Arbeitgeber und Grundlage für rechtssicheres Handeln im Gesundheitsschutz.
